Das andauernde Leid der Sterbewilligen

Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich erneut mit der Thematik Sterbehilfe zu befassen. Der betreffende Rechtsstreit dauerte bereits 6 Jahre an und endete gestern (07.11.23) mit einem durchaus diskutablen Urteilsspruch. Ein Kommentar von Antonia Nehne

Es existiert und polarisiert seit Langem. Ein ewiges Thema, dessen Umgang mich mittlerweile wütend macht. Es gibt durchaus genügend Anlass sich bis zum Rand mit Emotionen aufzuladen und eine juristische, aber dennoch gefühlsgeleitete Betrachtung von Gesetzgebung und Rechtsprechung zu tätigen – mehr Nüchternheit oder gar Resignation braucht diese Debatte nicht.

Bezüglich der Gesetzgebung in Sachen Sterbehilfe gibt es nicht viel zu sagen, da der Bundestag ein dringlichst gefragtes, der Rechtsprechung des BVerfG angepasstes Gesetz zur Neuregelung der Suizidhilfe bislang schlichtweg nicht zustande gebracht hat. Wer sich mehr als einen fraktionsübergreifenden Gesetzentwurf erhoffte, welcher in der Abstimmung jedoch scheiterte, tat dies vergeblich. Anlass für die eben titulierte besondere Dringlichkeit ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahr 2020, welches nicht nur das bis dato geltende strafrechtlich relevante Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (ehemals § 217 StGB) für nichtig erklärte, sondern auch die Entscheidung hin zum selbstbestimmten Sterben als ein durch das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 I GG iVm Art. 1 I GG) geschütztes Recht betonte. Insbesondere die Freiheit, sich im Zuge dessen der Hilfe Dritter, sofern angeboten, bedienen zu können, wurde vom BVerfG bestätigt. (Vgl. BVerfGE 153, 182- 310)

Trotz dieser eindeutigen Richtungsvorgabe unseres höchsten nationalen Gerichts hat es das BVerwG (in Leipzig) geschafft, sich über die grundsätzliche Freiheitsbekräftigung des BVerfG bezüglich des selbstgewählten Sterbens hinwegzusetzen. Zumindest so der kaum fehlzuinterpretierende Anschein, als es heute, am Morgen des 7. November, die Revisionen zweier Kläger, welche den Zugang zu einem vom BtMG geschützten Medikament forderten, zurückwies. (Vgl. Pressemitteilung bzgl: BVerwG Urt. vom. 07.11.2023, Az. 3 C 8.22)

Begründet wurde der Urteilsspruch des BVerwG laut der entsprechenden Pressemitteilung unter anderem mit dem legitimen (Teil)ziel des Betäubungsmittelgesetzes, den “Miss- und Fehlgebrauch von tödlich wirkenden Betäubungsmitteln zu verhindern”, um Gefahren für das Gemeinwohl abzuwenden. Und dies sei eben schützenswerter, als das konkrete Mittel und die konkrete Art des selbstbestimmten Sterbens des Sterbewilligen. Im Zuge dessen muss erwähnt werden, dass es sich bei der tödlichen Substanz, zu welcher die beiden Kläger Zugang beanspruchten, um Natrium-Pentobarbital handelt. Der Vorteil dieser Chemikalie besteht darin, dass sie oral eingenommen werden kann. Dadurch wäre die sterbewillige Person bei der Einnahme nicht auf ärztliche Hilfe (wie es bei intravenösen Substanzen häufig der Fall ist) angewiesen. Außerdem ist aufgrund der hohen Wirksamkeit bereits eine vergleichsweise kleine Menge ausreichend, um das Gewollte zu erreichen. Insbesondere für Menschen mit Schluckbeschwerden stellt dies eine deutliche Erleichterung gegenüber anderen Substanzen mit lebensbeendender Wirkung dar.

Die Substanz aufgrund ihrer Gefährlichkeit nicht in den Umlauf bringen zu wollen, ist meinem Empfinden nach ein schwaches Argument. Als gäbe es nicht genügend andere Substanzen, die sich beschaffen lassen und ab gewisser Menge gefährlich sind. Und gerade die Fälle, in denen Sterbewillige den Zugang zu solch tödlichen Substanzen wie Natrium-Pentobarbital anfragen, würden sich wohl kaum zu einem unüberschaubaren Massenphänomen fernab behördlicher Kontrollen entwickeln. Auch der Verweis auf eine Sterbehilfeorganisation, an welche die Kläger sich anstelle des gewünschten eigenständigen Tötungsprozesses mithilfe erforderter Substanz wenden können, ist angesichts der Tatsache, dass das Sterben ein überaus intimer Prozess ist, enorm unbefriedigend.

Trotzdem hält das BVerwG den Grundrechtseingriff infolge einer Verhältnismäßigkeitsprüfung für gerechtfertigt und überrascht (soweit es durch die Pressemitteilung des bislang unveröffentlichten Urteils einsehbar ist) voller enttäuschend formaljuristischer Argumentation mit Augenverdrehpotential. Interessant ist, dass das BVerwG auch seine eigene Rechtsprechung aus dem Jahre 2017, bei der es in der Theorie eine Erwerbserlaubnis von Natrium-Pentobarbital bei Vorliegen einer extremen Notlage ausnahmsweise bejaht, als nicht einschlägig erachtet. An die Voraussetzungen der extremen Notlage werden strenge Anforderungen gestellt, auch solche, die seit der bereits erwähnten Grundsatz-Entscheidung des BVerfG aus dem Jahre 2020 wohl kaum noch vertretbar sind, beispielsweise die Schwere der Erkrankung des Sterbewilligen (Vgl. BVerwG 3 C 19.15). Eine Ausnahme vom Wortlaut des BtMG zu machen erschien dem BVerwG zumindest im Jahr 2017 also doch denkbar, sofern es der/dem Betroffenen nicht zugemutet werden kann, auf weniger geeignete Alternativ-Substanzen auszuweichen. Ob nun gerade die Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichtes durch ihre Legitimation anderer Möglichkeiten, als sich allein durch die Herausgabe eines Medikaments in tödlicher Dosis das Leben nehmen zu können, dem Vorliegen einer “extremen Notlage” entgegensteht, erscheint unter Betrachtung der Zielrichtung des Urteils des BVerfG abenteuerlich, wenn nicht gar absurd.

Es braucht doch eine ordentliche Portion Hochmut, den Wortlaut und den Zweck des Betäubungsmittelgesetzes (welches man an sich schon als überholt bewerten könnte) unter diesen Umständen über das verfassungsmäßig garantierte Recht eines jeden Menschen, selbstbestimmt unter freier Auswahl der Methoden und Mittel selbstgewählt zu sterben, zu stellen. Die Gefahr, dass das Mittel in falsche Hände gerät wird überschätzt, die besondere situative Belastung der Betroffenen verkannt. Diesen Preis der Ignoranz kann sich das BVerwG lediglich mit all jenen Verantwortlichen der legislativen Gewalt teilen, welche der Verantwortung ihrer Prärogative durch ihre gesetzgeberische Untätigkeit nicht gerecht wurden und den Prozess in Leipzig infolge der reformbedürftigen Gesetzeslage überhaupt erst nötig gemacht haben.

Und wer leidet unter dieser Situation am meisten? Diejenigen, die am wenigsten dafür können, deren Stimme zwar seit vielen Jahren erhoben ist, aber offensichtlich von Einigen gerne ungehört bleibt. Jene Menschen leiden, die sich in einer Position befinden, die wir Gesunden uns nicht anmaßen können auch nur vorzustellen. Jene Menschen, die sich sicherlich nicht den Zugang zu einer Substanz erkämpfen möchten, weil sie nichts Besseres zu tun haben oder ausreichend gleichartige Mittel zur Verfügung stehen. Die Menschen, die unter dieser Situation leiden sind die, die nicht mehr leben möchten, weil es für sie Qual bedeutet. Jene die leiden, sind die Sterbewilligen.


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