Von Justitia im Stich gelassen – Eine Kritik an der faktischen Straflosigkeit von verbaler sexualisierter Belästigung

WoDkA – Wochenmeinung Der kleinen Advokatin

Es ist Samstagabend. Ich bin mit zwei Freundinnen unterwegs, entlang der Eisenbahnstraße. Unsere Stimmung ist angeheitert, unser Ziel die Sporthalle am Rabet. Dort wollen wir andere Freunde, denen ein wichtiges Punktspiel bevorsteht, vom Feldrand aus kräftig anfeuern. Von der Bahnhaltestelle bis zur Halle sind es 200 Meter Fußweg, maximal. Wir steigen aus, ein Typ kommt uns entgegen. Ich nehme aus dem Augenwinkel war, wie er sich verhält, direkt in die Augen schaue ich ihm nicht, denn das könnte provozieren, es könnte auffordernd wirken. Während er an mir vorbeigeht, stößt er einen Pfiff aus und schiebt diesem noch ein ,,Wow“ hinterher, getragen von einer unangenehmen Betonung und einer nahezu ekelerregenden Stimme.

Ich hatte es geahnt.

Ich bleibe ruckartig stehen, drehe mich um 180 Grad frontal zu ihm hin und erkläre, dass sein Verhalten respektlos und wahrlich kein Kompliment auf Augenhöhe sei. Ich konnte reagieren, weil ich diese Situation bereits unzählige Male erlebt und im Nachhinein rekonstruiert, mich mit Freundinnen ausgetauscht und beraten hatte. Doch das stolze Gefühl meiner Schlagfertigkeit durfte nur für einen minimalen Moment verweilen.

,,Nicht du, du bist hässlich“, so seine Worte. Keine Einsicht, keine Entschuldigung, Nichts. Ohnmächtig und überhaupt nicht mehr schlagfertig stand ich da und dachte ,,§ 185 StGB“.

In vermeintlich rettenden Paragraphen zu denken, ist für mich nichts Neues. So dachte ich mir auch eines Abends ,,§ 238 StGB“, als mich ein Mann, ebenfalls an einer Bahnhaltestelle, von der einen zur anderen Seite und wieder zurück verfolgte, mir viel zu nahe kam und auch von meinen wiederholten, deutlichen und lauten verbalen Ausdrücken, dass er mich in Ruhe lassen soll, absolut unbeeindruckt blieb.

Auch an ,,§ 201a StGB“ dachte ich bereits, als ein Typ auf einer Rolltreppe mich nach intensivem Mustern seinerseits schamlos mit seinem Handy fotografierte und dann peinlich berührt schnell verschwand, als er merkte, dass seine Aktion nicht unbemerkt blieb.

All diese Fälle haben einen traurigen, gemeinsamen Nenner: Keine der Normen, an die ich in diesen Momenten gedacht habe, hätte mich geschützt, kein Paragraph das jeweilige Verhalten des Täters sanktioniert. Die Tatbestände sind schlichtweg nicht erfüllt.

So kann zwar auch eine verbale sexualisierte Belästigung theoretisch den Tatbestand von § 185 StGB erfüllen, einfaches Catcalling fällt jedoch in den seltensten Fällen darunter. Selbst üble und vulgäre Formulierungen, welche (gelinde gesagt) die Beabsichtigung von Geschlechtsverkehr enthalten und jene Praktiken beschreiben, welche man(n) sich dabei vorstellt, bewertet die Rechtsprechung häufig als beleidigungsfreie, lediglich sexuell motivierte Äußerungen. Allein das Schamgefühl der geschädigten Person führt nicht zur Strafbarkeit und ein „die Ehre mindernder Mangel“, liege meist nicht vor. In meinem viel harmloseren Fall ist § 185 StGB dann erst recht nicht einschlägig, wobei absurderweise der Nachschub von ,,Du bist hässlich!“ eine höhere Chance hat, als ehrverletzend angesehen zu werden, als die bloße sexistische Diffamierung meiner Person durch das Pfeifen.

Auch der Schutz gegen Stalking greift erst deutlich später, als bei „einfachem“ Hinterherlaufen und Zu-nahe-kommen. Und auch das ungefragte Fotografieren ist legal, solange das Material nicht verbreitet oder veröffentlicht wird. Der § 201a StBG schützt nur den höchstpersönlichen Lebensbereich, das Kunsturhebergesetz nur vor dem Verbreiten oder Veröffentlichen der Aufnahmen ohne Einwilligung.

Wie hoch die Anforderungen an die Betroffenheit des höchstpersönlichen Lebensbereichs im Falle des § 201a StGB sind, wird an folgendem Beispiel deutlich: Selbst Upskirting, also das Fotografieren unter den Rock einer Person, lies sich darunter nicht subsumieren. So bedurfte es der Einführung eines komplett neuen Paragraphen (§ 184k StGB, im Jahr 2021) um dieser Praktik seine Legalität zu nehmen.

Es scheint, als muss ich diese Aktionen also weiterhin schlichtweg aushalten, über mich ergehen lassen. Das macht mich so unfassbar wütend. Egal wie schlagfertig ich im nächsten alltäglichen, lapidaren Belästigungsfall reagieren kann, das Gesetz wird mir jedenfalls nicht weiterhelfen. Kein Stück.

Dabei müsste dem nicht so sein! Neben der körperlichen auch die verbale sexualisierte Belästigung rechtlich zu sanktionieren, ist wahrlich kein Unterfangen utopischen Ausmaßes — zeigen zumindest die Rechtsordnungen von Belgien, Portugal oder auch Frankreich. Dort ist dies bereits Standard. Für die BRD wäre dies genauso möglich, es handelt sich um eine Frage des politischen Willens. Doch es wird nicht gewollt. Bislang.

Wir bleiben daher vorerst auf uns allein gestellt und gehen weiterhin brav zur nächsten Einheit des mittwöchlichen Selbstverteidigungskurses. An alle Betroffenen: Ich sehe euch, denn ich trage keine Augenbinde. Stay safe.

Antonia Nehne


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