Worte! Worte! Keine Taten! – Über die fatale Blockadehaltung der BRD auf EU-Ebene bezüglich eines neuen Richtlinienentwurfs.

WoDkA – Wochenmeinung Der kleinen Advokatin

TW: sexualisierte/ sexuelle Gewalt

Menschen können enttäuschen. Wir kennen es alle: Worte ohne drauffolgende Taten, Ausreden für Untätigkeit. In letzterem scheint sich Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) mitsamt Ministerium angestrengt zu versuchen. Seine Entscheidung, sich gegen die EU-weite Vereinheitlichung des Straftatbestands der Vergewaltigung aufzulehnen, ist wahrlich nur schwer zu ertragen.

Zunächst ein kurzer Reminder:

Die Kernkompetenz der Gesetzgebung im Strafrecht liegt bei den EU-Mitgliedstaaten. Folglich unterscheidet sich auch das Sexualstrafrecht innerhalb der Europäischen Union. In der BRD herrscht seit 2016 die Regel ,,Nein heißt Nein”. Durch diese werden sexuelle Handlungen unter Strafe gestellt, welche sich gegen den erkennbaren Willen der*des Betroffenen richten. Andere Staaten, beispielsweise Spanien, Schweden oder Luxemburg, haben eine ,,Nur Ja heißt Ja”-Regelung im Gesetzen konstituiert. Sexuelle Handlungen bedürfen also ausdrücklichen Konsenses. Und dann gibt es Staaten, welche erst bei Anwendung physischer Gewalt die Handlung als eine strafbare werten.

Sexuelle Gewalt findet hauptsächlich gegen Frauen statt. Dass sie tief verankert in unseren gesellschaftlichen Strukturen festsitzt, beweisen die Zahlen: Laut FRA hat jede dritte Frau in der EU bereits sexuelle oder körperliche Gewalt erfahren – jede Zwanzigste sogar bereits eine Vergewaltigung erleben müssen! Eine unfassbar schmerzhafte Zahl als Teil einer zutiefst verstörenden Situation. Selten wird Anzeige erstattet, noch seltener ein Strafverfahren eingeleitet und die Zahl der Verurteilungen steht völlig außer Verhältnis zu den Taten. Man könnte doch tatsächlich meinen, dass da Handlungsbedarf besteht. Auch solcher gesetzgeberischer Art.

So hat die EU-Kommission bereits vor knapp einem Jahr eine Richtlinie zum Schutz von Frauen vor sexualisierter und sexueller Gewalt entworfen, welche auch einen europaweit einheitlichen Begriff der Vergewaltigung umfassen sollte. Unter anderem aufgrund des Gegenvotings der BRD im Europäischen Rat wird die Richtlinie nun ohne den Vergewaltigungstatbestand ausgearbeitet.

Der Entscheidungsträger für Deutschland begründet seine Entscheidung mit nachvollziehbaren Zweifeln an der Gesetzgebungskompetenz der EU auf diesem Gebiet, siehe bereits erwähnter Grundsatz der mitgliedsstaatlichen Regelungskompetenz im strafrechtlichen Bereich. Allerdings gibt es gemäß Art. 83 Abs. 1 AEUV für genau jenen Ausnahmen bei besonders schwerer oder grenzüberschreitender Kriminalität. So existieren beispielsweise EU-Richtlinien zur Terrorbekämpfung oder zur strafrechtlichen Verfolgung von Kinderpornografie. Daher ist die Kompetenzfrage bezüglich des Straftatbestandes der Vergewaltigung ist also gerade nicht eindeutig und schon gar nicht im Vorfeld abschließend geklärt.

So sehen das neben denen der Richtlinie zustimmenden Mitgliedstaaten auch das EU-Parlament und die EU-Kommission. Auch der deutsche Juristinnenbund (djb) teilt diese Einschätzung. In einem offenen Brief vom 31.01.24 forderte der Djb daher gemeinsam mit der Initiatorin Kristina Lunz und anderen Organisationen und Aktivist*innen den Minister und die Bundesregierung dazu auf, die Blockade-Haltung bezüglich des Vorhabens in seiner urspünglichen Form aufzugeben. Außerdem bitten sie darum, von einer Streichung des geplanten Art. 5 RL-E (Vergewaltigungstatbestand), abzusehen.

Dieser und weitere Kontaktversuche wurden von Buschmann und seinem Ministerum bislang durchweg ignoriert. Das Hinwegsetzen über die Meinung anderer Fachkundiger, der Verzicht auf Gegenentwürfe und Kompromissvorschläge, ja gar das Ignorieren von Gesprächsanfragen…

All dies lässt nicht wirklich einen hohen Prioritätsstatus dieser doch do immens wichtigen Thematik beim Bundesjustizministerium vermuten. Don’t get me wrong: Die Richtlinie ist auch in ihrer aktuell geplanten Form besser als nichts. Aber sie ist nicht genug. Es hätte nichts unversucht bleiben dürfen, die Kompetenzfrage auszureizen und notfalls durch das zuständige Gericht im Nachhinein klären zu lassen.

Das gesetzliche Schild zum Gewaltschutz von Frauen ohne die Regelung des Vergewaltigungstatbestandes ist aus Pappe.

Antonia Nehne


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