WoDkA – Wochenmeinung Der kleinen Advokatin
Vor einigen Wochen nahm der europäische Profifußball wieder den Spielbetrieb auf. Seitdem wurde so mancher Sieg bereits frenetisch bejubelt, während andere in noch größeren Kummer über die Geschicke ihres Herzensvereins verfielen. Wer zu den wenigen Glücklichen zählt, denen es beschieden ist, sich eines der sündhaft teuren Abonnements zu leisten, wurde allerdings nicht nur Zeuge jener sportlicher Leistungen, sondern sah in den Werbeblocks der Halbzeitpausen auch, wie an die angeblichen Grundbedürfnisse des durchschnittlichen Fußballfans appelliert wurde, indem die Dringlichkeit eines Baumarktbesuchs nahegelegt wird oder teure Schlitten als schlüssige Neuanschaffung präsentiert werden. Und schließlich werben da noch vermeintliche Größen des Sports mit ihrem Gesicht für diverse Wettanbieter und wirken dabei sehr darum bemüht, den möglichen Abgrund, der sich dahinter für viele verbirgt, mit einem zuversichtlichen Lächeln zu übergehen. Wie kann es aber nun sein, dass Glücksspiel offensichtlich beworben werden darf, wohingegen selbiges für Tabakerzeugnisse beispielsweise gerade nicht gilt?
Die Regelungen zum Glückspielwesen in Deutschland finden sich im Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV). Darin heißt es, dass Werbung für Glücksspiel in Deutschland grundsätzlich erst einmal erlaubt ist, sofern es den „strengen Anforderungen“, die daran geknüpft sind, genügt. Der Staat möchte also durch kontrollierte Werbung das legale Glücksspiel regulieren und somit Kanäle für illegales Glücksspiel einschränken und die potentiellen Spieler schützen. Die staatlich lizensierten Anbieter sind demnach nur dann dazu befugt, ihre Glückspiele zu bewerben, wenn sie in ihrer Werbung den verantwortungsvollen Umgang mit Glücksspiel betonen und sich die Werbung nicht gezielt an Minderjährige richtet. Und eigentlich gibt es da auch noch das Gebot, wonach Werbung für Glückspiel im Fernsehen und Radio nicht zwischen 6 und 21 Uhr ausgestrahlt werden darf, um insbesondere Minderjährige zu schützen. Aber eben nur eigentlich, denn von diesem Grundsatz kann ausnahmsweise abgewichen werden, sobald es sich um eine Übertragung von Sportereignissen handelt. Denn dann gilt die Reklame als „kontextbezogene Werbung“ und darf in der Folge unabhängig von der Tageszeit geschalten werden. Und selbst wenn ein staatlich lizensierter Anbieter durch dieses „strenge“ Raster fallen sollte, gibt es da ja noch dankenswerter Weise die Möglichkeit des Sponsorings. So geschehen in der vergangenen Spielzeit, als das Trikot des Fußballvereins Hertha BSC Berlin durch das schillernde Emblem eines Sportwettenanbieters gänzlich verunglimpft wurde. Und auch in dieser Spielzeit musste der ikonische Trikotsponsor „Allgäuer Latschenkiefer“ des 1. FC Kaiserslautern dem biederen Schriftzug einer Online-Spielhalle weichen. Andernorts, in Spanien wurde die Werbung für Sportwetten dagegen bereits von Trikots, aus den Stadien und teilweise auch aus dem Fernsehen verbannt.
Naja, dann mal „Glück auf“, wie man in Gelsenkirchen zu sagen pflegt.
Maximilian Kothmann

