WoDkA – Wochenmeinung Der kleinen Advokatin
Die Einführung der Bezahlkarte für Geflüchtete ist seit Januar in Sachsen für die Landkreise und kreisfreien Städte verpflichtend geworden. Die Ausgestaltung dieses Instruments zur „Minimierung des Verwaltungsaufwands“ zeigt sich dabei von einer restriktiven Seite. Geflüchtete, die Leistungen nach dem AsylbLG beziehen, können dabei monatlich von ihrem sowieso schon relativ geringen Lebensunterhalt lediglich 50 Euro Bargeld abheben. Hierbei bleibt der Karteneinsatz, sowohl vor Ort, als auch bei OnlineEinkäufen, auf Deutschland und nur gewisse Bereiche beschränkt. So existiert eine Sperrliste für diverse Bereiche, z.B. Finanzservices, wie Western Union und Online-Marktplätze, wie Ebay. Auch Überweisungen gestalten sich schwierig für die Karteninhaber*innen, denn diese sind lediglich auf Zahlungen beschränkt, die ein absolutes Minimum für eine soziale Teilhabe darstellen. Die „White-List“, welche hierfür den Rahmen gibt, lässt beispielsweise ÖPNV-Tickets, Mitgliedsbeiträge für Vereine oder Mietverträge als unbare Zahlungsvorgänge zu. Diese bedürfen jedoch Beantragung und Genehmigung bei der zuständigen Leistungsbehörde, welche im Einzelfall entscheidet, ob diese Überweisung zulässig ist.
Laut Gesetzesbegründung, soll das System Verwaltungsaufwand und Verwaltungskosten minimieren. Die Zielsetzung nennt zudem, fast beiläufig, die Reduktion von Migrationsanreizen als Einführungszweck, indem man Überweisungen der Leistungen ins Ausland und an Schleuser*innen vorbeugen würde.
Diese Gründe sind fadenscheinig. Es gibt keine Daten die nahelegen, dass Leistungen, die Asylbewerber*innen erhalten, regelmäßig in andere Länder oder an Schleuser*innen überwiesen werden. Außerdem bedeutet die Einführung der Bezahlkarte nicht, dass der Verwaltungsaufwand weniger wird, vielmehr ist die gegenteilige Entwicklung zu erwarten. So entstehen schon jetzt Transaktionskosten beim Abheben von Bargeld. Auch die Beurteilung von Überweisungen im Einzelfall ist ein personeller Mehraufwand für die Verwaltung.
Außerdem ist die Obergrenze von 50 Euro Bargeld im Monat äußerst einschneidend für die Geflüchteten. So kann nicht davon ausgegangen werden, dass in allen Geschäften verlässlich mit Karte bezahlt werden kann. Insbesondere im soziokulturellen Bereich wirkt die Obergrenze – vor allem für Kinder – benachteiligend, da beispielsweise Flohmärkte, Clubs oder auch die Gastronomie zu großen Teilen ausschließlich Bargeldzahlungen zulassen. Umstände, die auch bei einer rechtlichen Würdigung beanstandenswert sind, insbesondere im Hinblick auf das Recht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum gem. Art. 1 I GG iVm Art. 20 I GG. Bargeldleistungen niedrig zu halten, nur um potenziellen Anreizen für die Zuwanderung entgegenzuwirken, darf keine Rechtfertigung für das Unterdecken des eigentlichen Bedarfs sein.
Diese Tatsachen sind nur ein kleiner Abriss der politischen, rechtlichen und verfahrenstechnischen Probleme, die mit der Einführung der Bezahlkarte einhergehen. Deutlich wird aber auch so, wie wichtig eine Reform wäre.
Bis dahin müssen zivilgesellschaftliche Initiativen, die sich mit dem Umtausch von Gutscheinen gegen Bargeld mit den betroffenen Menschen solidarisieren, unterstützt werden. Am 21. März ist der erste bundesweite dezentrale Aktionstag gegen die Bezahlkarte und auf diesen ist mit den Worten des Bayrischen Innenministeriums hinzuweisen: „Es werden […] nur wenige Menschen dauerhaft bereit sein, solche Gutscheine abzukaufen.“ Hoffentlich wird das Gegenteil bewiesen!
Vinzenz Eder und Jakob Gnauck

